OLG Oldenburg - Beschluß vom 11.03.1992
Ss 84/92
Normen:
StVO § 3 ;
Fundstellen:
ZfS 1992, 246

OLG Oldenburg - Beschluß vom 11.03.1992 (Ss 84/92) - DRsp Nr. 1994/13108

OLG Oldenburg, Beschluß vom 11.03.1992 - Aktenzeichen Ss 84/92

DRsp Nr. 1994/13108

Allen Unzulänglichkeiten des Geschwindigkeitsmessens durch Hinterherfahren wird dadurch Rechnung getragen, daß im Falle eines nicht justierten Tachometers des nachfahrenden Polizeifahrzeugs vom hier abgelesenen Geschwindigkeitswert ein Sicherheitsabzug von 20 % erfolgt.

Normenkette:

StVO § 3 ;

Hinweise:

S.a. OLG Köln VRS 80, 467 = ZfS 91, 251 = DAR 91, 193 = NZV 91, 202. Siehe hierzu auch OLG Schleswig, NZV 91, 437, das in solchen Fällen bei ungeeichtem Tachometer einen Abzug von 20 % für ausreichend hält, wann keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.

Fundstellen
ZfS 1992, 246