OLG Oldenburg - Beschluß vom 15.03.1994
Ss 114/94
Normen:
BKatV § 2 Abs. 2 ; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1994, 286
VRS 87, 222

OLG Oldenburg - Beschluß vom 15.03.1994 (Ss 114/94) - DRsp Nr. 1994/13065

OLG Oldenburg, Beschluß vom 15.03.1994 - Aktenzeichen Ss 114/94

DRsp Nr. 1994/13065

»Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung unmittelbar hinter der Ortstafel kann das Maß der Pflichtwidrigkeit des Betroffenen aufgrund einer ihm zuzubilligenden Meßtoleranz herabgesetzt sein.«

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 2 ; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 34 km/h eine Geldbuße von 180,-- DM festgesetzt und ein allgemeines Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet.

Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroffenen richtet sich allein gegen die Anordnung des Fahrverbots. Insoweit hat sie Erfolg.

Das Amtsgericht hat die Anordnung des Fahrverbots als Regelfolge erkennbar auf § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV gestützt, weil der Betroffene, im vorliegenden Verfahren um 34 km/h zu schnell, ein halbes Jahr zuvor bereits mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 km/h aufgefallen war. Die Erhöhung der Regelbuße beruht hierauf und auf einer weiteren verwertbaren Voreintragung. Das beanstandet der Betroffene auch nicht.