Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der innerhalb einer geschlossenen Ortschaft zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 24 km/h unter Berücksichtigung weiterer vorangegangener Verkehrzuwiderhandlungen eine Geldbuße in Höhe von 150,-- DM festgesetzt.
Mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird die Verletzung formellen Rechts gerügt und beanstandet, der Tatrichter habe einen Beweisantrag mit der bloßen Formulierung, die behauptete Beweistatsache sei für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung, abgelehnt.
Das gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 0WiG zuzulassende Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und mangels Entscheidungsreife zur Zurückverweisung der Sache.
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