OLG Oldenburg - Beschluß vom 20.03.1995
Ss 59/95
Normen:
StPO § 244 ; StPO § 244 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 302

OLG Oldenburg - Beschluß vom 20.03.1995 (Ss 59/95) - DRsp Nr. 1996/3762

OLG Oldenburg, Beschluß vom 20.03.1995 - Aktenzeichen Ss 59/95

DRsp Nr. 1996/3762

Die Ablehnung eines Beweisantrags mit der Begründung, die behauptete Tatsache sei aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos, ist fehlerhaft, wenn in den Urteilsgründen lediglich die gesetzliche Formulierung des § 244 Abs. 3 wiederholt und nicht näher ausgeführt wird, daß und warum das Gericht die beantragte Beweiserhebung für nicht geboten erachtet hat.

Normenkette:

StPO § 244 ; StPO § 244 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der innerhalb einer geschlossenen Ortschaft zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 24 km/h unter Berücksichtigung weiterer vorangegangener Verkehrzuwiderhandlungen eine Geldbuße in Höhe von 150,-- DM festgesetzt.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird die Verletzung formellen Rechts gerügt und beanstandet, der Tatrichter habe einen Beweisantrag mit der bloßen Formulierung, die behauptete Beweistatsache sei für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung, abgelehnt.

Das gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 0WiG zuzulassende Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und mangels Entscheidungsreife zur Zurückverweisung der Sache.