Das Amtsgericht hat gegen die Betroffenen wegen unerlaubten Fahrens mit einem Roller in einer Fußgängerzone eine Geldbuße in Höhe von jeweils 10,-- DM festgesetzt. Nach den Feststellungen benutzten sie Roller für Erwachsene. Diese waren 1,3 m lang, mit 24-Zoll-Reifen versehen und hatten Handbremsen für Vorder- und Hinterrad.
Die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zuzulassende Rechtsbeschwerde führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zum Freispruch der Betroffenen.
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