OLG Oldenburg - Beschluß vom 21.06.1996
Ss 186/96
Normen:
StVO §§ 24, 41 Abs. 2 Nr. 5 (Zeichen 239 bzw. 242);
Fundstellen:
DAR 1996, 470
DRsp II(286)284b
NJW 1997, 207
NStZ-RR 1996, 347
NZV 1996, 464
VerkMitt 1997, 4
ZfS 1996, 474

OLG Oldenburg - Beschluß vom 21.06.1996 (Ss 186/96) - DRsp Nr. 1996/30645

OLG Oldenburg, Beschluß vom 21.06.1996 - Aktenzeichen Ss 186/96

DRsp Nr. 1996/30645

Roller, d.h. Fortbewegungsmittel, die durch Abstoßen bewegt werden, können nach § 24 Abs. 2 StVO in einer Fußgängerzone benutzt werden, solange dadurch Fußgänger nicht gefährdet oder wesentlich behindert werden. § 24 StVO ist nicht einschränkend nur auf Kinderroller oder die Benutzung von Rollern durch Kinder anzuwenden.

Normenkette:

StVO §§ 24, 41 Abs. 2 Nr. 5 (Zeichen 239 bzw. 242);

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen die Betroffenen wegen unerlaubten Fahrens mit einem Roller in einer Fußgängerzone eine Geldbuße in Höhe von jeweils 10,-- DM festgesetzt. Nach den Feststellungen benutzten sie Roller für Erwachsene. Diese waren 1,3 m lang, mit 24-Zoll-Reifen versehen und hatten Handbremsen für Vorder- und Hinterrad.

Die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zuzulassende Rechtsbeschwerde führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zum Freispruch der Betroffenen.