OLG Oldenburg - Beschluß vom 26.10.1994 (Ss 337/94) - DRsp Nr. 1995/3434
OLG Oldenburg, Beschluß vom 26.10.1994 - Aktenzeichen Ss 337/94
DRsp Nr. 1995/3434
Die Ablehnung eines Beweisantrages aufgrund einer vorweggenommenen Beweiswürdigung ist nicht zulässig, wenn das Gericht seine Überzeugung davon, daß der Betroffene das Fahrzeug zur Tatzeit geführt habe, lediglich auf die Identifizierung anhand eines Radarfotos gründen kann. Denn des Beweiswert des Radarfotos hängt ab von dessen Qualität. Außerdem liegt der Identifizierung des Fahrers eine Wertung durch den Tatrichter zugrunde.