Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 34 km/h eine Geldbuße von 180,-- DM festgesetzt und ein allgemeines Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet.
Die auf den Rechsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroffenen richtet sich allein gegen die Anordnung des Fahrverbots. Insoweit hat sie Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Anordnung des Fahrverbots als Regelfolge erkennbar auf § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV gestützt, weil der Betroffene, im vorliegenden Verfahren um 34 km/ zu schnell, ein halbes Jahr zuvor bereits mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung um ... aufgefallen war. Die Erhöhung der Regelbuße beruht hierauf und auf einer weiteren verwertbaren Voreintragung. Das beanstandet der Betroffene auch nicht.
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