OLG Oldenburg - Beschluß vom 28.03.1995
Ss 114/95
Normen:
BKat Nr. 34.2; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 1995, 405
NiedersRpfl 1995, 218

OLG Oldenburg - Beschluß vom 28.03.1995 (Ss 114/95) - DRsp Nr. 1995/8668

OLG Oldenburg, Beschluß vom 28.03.1995 - Aktenzeichen Ss 114/95

DRsp Nr. 1995/8668

Die Verhängung eines Fahrverbots kommt wegen einer besonderen Härte für den Betroffenen nicht in Betracht, wenn dieser als selbständiger Taxiunternehmer in Besitz nur eines Taxis ist, das er selbst fährt. Denn durch den Verlust eines ganzen Monatseinkommens wäre er wirtschaftlich nicht nur äußerst hart betroffen, sondern es besteht auch das Risiko des Existenzverlustes.

Normenkette:

BKat Nr. 34.2; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 37 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 34 km/h eine Geldbuße von 180,-- DM festgesetzt und ein allgemeines Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet.

Die auf den Rechsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroffenen richtet sich allein gegen die Anordnung des Fahrverbots. Insoweit hat sie Erfolg.

Das Amtsgericht hat die Anordnung des Fahrverbots als Regelfolge erkennbar auf § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV gestützt, weil der Betroffene, im vorliegenden Verfahren um 34 km/ zu schnell, ein halbes Jahr zuvor bereits mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung um ... aufgefallen war. Die Erhöhung der Regelbuße beruht hierauf und auf einer weiteren verwertbaren Voreintragung. Das beanstandet der Betroffene auch nicht.