OLG Oldenburg - Beschluß vom 29.03.1993
Ss 91/93
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 ; StPO § 265 ; StVG § 25 ;
Fundstellen:
NJW 1993, 3213 (Ls)
NJW 1993, 3213
NZV 1993, 278
VRS 85, 294

OLG Oldenburg - Beschluß vom 29.03.1993 (Ss 91/93) - DRsp Nr. 1994/13081

OLG Oldenburg, Beschluß vom 29.03.1993 - Aktenzeichen Ss 91/93

DRsp Nr. 1994/13081

1. Will der Tatrichter in einem Bußgeldverfahren abweichend von seiner vor der Hauptverhandlung erklärten Einschätzung ein Fahrverbot verhängen, so ist er grundsätzlich verpflichtet, den Verteidiger auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Zwar enthalten weder die StPO noch das OWiG eine entsprechende Vorschrift, insbesondere ist § 265 StPO nicht einschlägig, dies folgt jedoch aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens. 2. Bei Regelverstößen gemäß § 21 BKatV kann der Tatrichter nur bei außergewöhnlicher Härte der Anordnung von der Festsetzung eines Fahrverbotes absehen.

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 ; StPO § 265 ; StVG § 25 ;

Hinweise: