OLG Oldenburg - Beschluß vom 29.08.1996
Ss 309/96
Normen:
OWiG § 71 Abs. 1 ; StPO § 267 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 508
ZfS 1997, 74

OLG Oldenburg - Beschluß vom 29.08.1996 (Ss 309/96) - DRsp Nr. 1997/962

OLG Oldenburg, Beschluß vom 29.08.1996 - Aktenzeichen Ss 309/96

DRsp Nr. 1997/962

Enthält das Urteil keine Verweisung gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf zur Identifizierung des Fahrers generell geeignete Fotos, so muß es Ausführungen zur Bildqualität enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben, daß dem Rechtsbeschwerdegericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei der Betrachtung der Fotos die Prüfung ermöglicht wird, ob diese zur Identifizierung generell geeignet sind und ob der Betroffene das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt hat.

Normenkette:

OWiG § 71 Abs. 1 ; StPO § 267 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der außerhalb einer geschlossenen Ortschaft zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 57 km/h eine Geldbuße in Höhe von 400,-DM festgesetzt sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.

In dem mit der nicht näher ausgeführten Rechtsbeschwerde angegriffenen Urteil ist festgestellt:

"Am 17.09.1995 gegen 22.29 Uhr befuhr der Betroffene die Bundesautobahn A 1 bei Kilometer 166,4 in Richtung Bremen mit einem PKW ... Die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h, die aufgrund der schlechten Fahrbahndecke angeordnet ist, überschritt er abzüglich eines Toleranzwertes von 3 % um 57 km/h.