OLG Oldenburg - Urteil vom 05.08.1975
Ss 167/75
Normen:
StGB § 40 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1975, 275
MDR 1975, 1038
VRS 49, 344

OLG Oldenburg - Urteil vom 05.08.1975 (Ss 167/75) - DRsp Nr. 1994/13188

OLG Oldenburg, Urteil vom 05.08.1975 - Aktenzeichen Ss 167/75

DRsp Nr. 1994/13188

1. Das Nettoeinkommen des Täters bildet den Ausgangspunkt für die Berücksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen von § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB. 2. Zugunsten des Täters sind im Rahmen von § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB alle Umstände zu berücksichtigen, durch die sein Nettoeinkommen zu einem nicht unwesentlichen Teil in Anspruch genommen wird; dazu zählen Unterhaltspflichten nicht nur dann, wenn sie von angeblich durchschnittlichen Verhältnisse - etwa bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten und zwei Kindern - abweichen. 3. Wie der Tatrichter den Tagessatz ermittelt, unterliegt seinem Ermessen; das Revisionsgericht greift nur bei Rechtsfehlern ein.

Normenkette:

StGB § 40 Abs. 2 ;

Hinweise: