OLG Oldenburg - Urteil vom 08.03.1995 (2 U 3/95) - DRsp Nr. 1996/3702
OLG Oldenburg, Urteil vom 08.03.1995 - Aktenzeichen 2 U 3/95
DRsp Nr. 1996/3702
Wenn der Versicherungsnehmer einen hochwertigen Pkw (hier: Pkw BMW 535i) am 10.02.94 gegen 16.00 Uhr verschlossen auf einem Parkplatz an einer BAB abgestellt hat, der sowohl von einer Überführung über die Autobahn als auch von einer BAB-Zu- und Ausfahrt ohne weiteres einsehbar ist, - wenn er anschließend mit einem Geschäftsfreund in dessen Fahrzeug zu dessen landwirtschaftlichem Betrieb gefahren ist und dort übernachtet hat, - wenn er am Vormittag des 11.02.94 wegen möglicher Viehkäufe Landwirte in der Umgebung aufgesucht hat, - wenn das Fahrzeug auf dem Parkplatz nicht mehr vorhanden war, als er es am 11.02.94 gegen 11.00 Uhr dort abholen wollte, - ist das Verhalten des Versicherungsnehmers nicht als grob fahrlässig anzusehen (auch wenn der Imbiß auf dem Rastplatz zwischen 21.00 Uhr und 7.00 Uhr geschlossen ist)
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