OLG Oldenburg - Urteil vom 10.01.1983
9 U 79/82
Normen:
BGB § 823, § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/716
VersR 1983, 840
ZfS 1983, 359

OLG Oldenburg - Urteil vom 10.01.1983 (9 U 79/82) - DRsp Nr. 1996/1387

OLG Oldenburg, Urteil vom 10.01.1983 - Aktenzeichen 9 U 79/82

DRsp Nr. 1996/1387

DM 50000 Schmerzensgeld für eine Gehirnerschütterung mit diversen Schädelprellungen, ferner für Schnittwunden im Nasen-Augen-Bereich mit einem Nasenbeintrümmerbruch, sowie für eine 4 cm lange Schnittwunde am linken Ellenbogen, eine 5 cm lange, klaffende Wunde am rechten Innenknöchel und für einen Oberschenkelschaftbruch links. Dauerschäden durch Verkürzung des linken Beins um 3, 5 cm und Außendrehfehlstellung von 30 %.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. Juni 1982 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen geändert.

Auf den Klageantrag zu 3.) (Schmerzensgeldbetrag) werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 50.000 DM abzüglich gezahlter 14.464,29 DM nebst 4 % Zinsen auf 35.535,71 DM seit dem 4.1.1980 zu zahlen. Im Übrigen wird dieser Klageantrag abgewiesen.

Auf den Klageantrag zu 5.) (Feststellungsbegehren) wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 4.12.1976 zu ersetzen, soweit die materiellen Ersatzansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.

Der Klageantrag zu 4.) (Schmerzensgeldrente) wird abgewiesen.