OLG Oldenburg - Urteil vom 10.03.1982
3 U 46/81
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden D-3/10
VersR 1983, 470

OLG Oldenburg - Urteil vom 10.03.1982 (3 U 46/81) - DRsp Nr. 1994/2182

OLG Oldenburg, Urteil vom 10.03.1982 - Aktenzeichen 3 U 46/81

DRsp Nr. 1994/2182

Erstattungsfähigkeit von Haftungsfreistellungskosten im Rahmen unfallbedingter Mietwagenkosten-Erstattung je nach etwaiger Risikoerhöhung einerseits im Bereich Mietausfall, andererseits im Bereich Fahrzeugschaden.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe:

Die Kl. hat nicht die Voraussetzungen darzulegen vermocht, wie sie der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für Haftungsfreistellung und Mietausfall in Höhe von 180 DM erfordert. Die seit langem umstrittene und von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilte Frage, inwieweit der Schädiger verpflichtet ist, dem Geschädigten Beträge zu ersetzen, die dieser an den Vermieter eines Kfz zahlt, um sich bei einer Beschädigung eines Mietfahrzeugs von der Mieterhaftung freizukaufen, ... hat inzwischen der BGH [ES Kfz-Schaden D-3/3] im einzelnen behandelt. ... Dabei kommt es für beide Freistellungsbereiche darauf an, ob der Geschädigte durch die Benutzung eines Mietwagens allgemein mit einem meßbar erhöhten Risiko erneuter Unfälle in einer dem Schädiger rechtlich zurechenbaren Weise belastet wird. Indessen ist hinsichtlich der Erstattung der Aufwendungen zwischen den beiden Freistellungsgruppen zu unterscheiden.