OLG Oldenburg - Urteil vom 10.11.1992
5 U 43/92
Normen:
BGB § 843 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1993, 798
ZfS 1993, 263

OLG Oldenburg - Urteil vom 10.11.1992 (5 U 43/92) - DRsp Nr. 1994/13094

OLG Oldenburg, Urteil vom 10.11.1992 - Aktenzeichen 5 U 43/92

DRsp Nr. 1994/13094

Bei Selbständigen richtet sich die Höhe der Erwerbsschadenrente gem. 843 BGB nach dem Gewinnausfall, so daß es nicht möglich ist, den Erwerbsschaden allein nach dem Wert der weggefallenen Arbeitskraft zu bestimmen und auf die Kosten einer Ersatzkraft abzustellen. Steht es fest, daß der Selbständige ohne den unfallbedingten Ausfall einen Gewinn erwirtschaftet hätte, können die Lohnkosten einer fiktiven Ersatzkraft als Schätzungshilfe herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn der Ausfall der Arbeitsleistung durch den Einsatz von Familienangehörigen aufgefangen wird. Die für den Nachweis des Verdienstausfalles erforderlichen Anknüpfungstatsachen hat der Geschädigte den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu bringen, um eine Auswertung durch den Sachverständigen zu ermöglichen.

Normenkette:

BGB § 843 ;

Hinweise: