Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 4. November 1994 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von noch 7.000 DM zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin aus der fehlerhaften Behandlung vom 17. bis 20. Oktober 1985 sämtlichen materiellen und immateriellen Zukunftsschaden zu ersetzen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 3/7 und die Beklagten als Gesamtschuldner 4/7.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer übersteigt nicht 60.000 DM.
Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld sowie die Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihr sämtlichen Zukunftsschaden zu ersetzen.
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