OLG Oldenburg - Urteil vom 14.02.1996
2 U 274/95
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ia, Abs. 1 Ib; VVG § 61 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
OLGReport-Oldenburg 1996, 89
r+s 1996, 171

OLG Oldenburg - Urteil vom 14.02.1996 (2 U 274/95) - DRsp Nr. 1996/29834

OLG Oldenburg, Urteil vom 14.02.1996 - Aktenzeichen 2 U 274/95

DRsp Nr. 1996/29834

- Wenn der Versicherungsnehmer behauptet hat, der versicherte Pkw sei am 9.02.94 zwischen 19.30 Uhr und 22.30 Uhr vom Parkstreifen einer verkehrsreichen Straße in einer deutschen Innenstadt entwendet worden, - wenn das Kfz bereits am Nachmittag des nächsten Tages ohne amtliches Kennzeichen völlig ausgebrannt von Mitarbeitern der Forstverwaltung auf einem abgelegenen, schlecht zugänglichen Waldgrundstück in den Niederlanden aufgefunden worden ist, - wenn der Versicherungsnehmer unter Berufung auf ein Privatgutachten vorgetragen hat, daß der Schließzylinder des Lenkradschlosses nicht, wie vom Versicherer behauptet, mit Hilfe eines von ihm zur Verfügung gestellten Originalschlüssels entfernt worden sei, sondern mit Insiderwissen unter Zuhilfenahme eines Spezial- oder Bohrwerkzeugs ohne Gewaltanwendung, wobei gleichzeitig die Diebstahlsicherung entriegelt worden sei, - wenn der Kl. beabsichtigte, ein kleineres, deutlich preisgünstigeres Kfz zu erwerben und seine Bemühungen um einen Verkauf des aus den USA mitgebrachten Kfz, u.a. in Form von zwei Anzeigen im September und Oktober 1993 in einer bundesweit vertriebenen Autozeitschrift, ohne Erfolg geblieben waren, bestehen auffällige Besonderheiten, die in ihrer Gesamtschau die Überzeugung des Senats begründen, daß der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall i.S.v. § 61 VVG vorsätzlich herbeigeführt hat.