OLG Oldenburg - Urteil vom 16.01.1987
6 U 71/86
Fundstellen:
NJW 1988, 1531
VersR 1988, 603
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 04.02.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 283/81

OLG Oldenburg - Urteil vom 16.01.1987 (6 U 71/86) - DRsp Nr. 2011/7933

OLG Oldenburg, Urteil vom 16.01.1987 - Aktenzeichen 6 U 71/86

DRsp Nr. 2011/7933

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 4. Februar 1986 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.000.-- DM nebst 4% Zinsen auf 2.000,-- DM seit dem 19. Oktober 1981 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den materiellen Schaden als Folge der Operation vom 31. Januar 1979 im Kreiskrankenhaus N. zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergehen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu _ dem Beklagten und zu ¼ dem Kläger, die der Berufung zu 5/8 dem Beklagten und zu 3/8 dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch bleibt dem Beklagten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 35.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Beschwer übersteigt nur für den Beklagten 40.000,-- DM.

Tatbestand: