Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 27. November 1995 geändert. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin 8.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. März 1993 zu zahlen.
Kosten I. Instanz: Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 11/15 und die Beklagte zu 1) zu 4/15. Von den außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin die eigenen und die der Beklagten zu 1) zu 11/15 und die der Beklagten zu 2) und 3) ganz und die Beklagte zu 1) die eigenen und die der Klägerin zu 4/15. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin zu 1/5 und der Streithelfer zu 4/5.
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