OLG Oldenburg - Urteil vom 23.11.1990 (6 U 143/90) - DRsp Nr. 1992/9996
OLG Oldenburg, Urteil vom 23.11.1990 - Aktenzeichen 6 U 143/90
DRsp Nr. 1992/9996
b. Mangels entsprechender Weisung des Mandanten ist der Anwalt nicht ohne weiteres verpflichtet, vor Mandatsübernahme eine Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers einzuholen;c. ebensowenig ist die Übernahme der Anwaltstätigkeit für einen haftpflichtversicherten Mandanten von einer vorherigen Abstimmung mit dem Haftpflichtversicherer abhängig.