OLG Oldenburg - Urteil vom 25.01.1995 (2 U 209/94) - DRsp Nr. 1995/9901
OLG Oldenburg, Urteil vom 25.01.1995 - Aktenzeichen 2 U 209/94
DRsp Nr. 1995/9901
Wenn der Versicherungsnehmer mit dem versicherten Kfz, einem 2,05 m hohen "Hochraumbully", in ein Parkhaus eingefahren ist, das nach dem über der Einfahrt angebrachten Zeichen 265 zu § 41StVO nur für Fahrzeuge bis zu einer Höhe von 1,90 m zugelassen war, und dabei mit dem Kfz gegen einen abgesenkten Unterzug gestoßen ist,wenn der Versicherungsnehmer sich nicht über die genaue Kfz-Höhe informiert hatte, sondern nur wußte, daß das Kfz wegen eines Dachaufbaues deutlich höher war als ein normaler Bully,hat er den Unfall des Kfz in objektiver und in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführt.