OLG Oldenburg - Urteil vom 25.05.1993
5 U 149/92
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 13.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 887/91

OLG Oldenburg - Urteil vom 25.05.1993 (5 U 149/92) - DRsp Nr. 2011/7968

OLG Oldenburg, Urteil vom 25.05.1993 - Aktenzeichen 5 U 149/92

DRsp Nr. 2011/7968

Schmerzensgeld wegen fehlerhafter prothetischer Versorgung eines Gebisses.

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 13. November 1992 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 1.000,-- DM zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreit tragen der Kläger 9/10 und der Beklagte 1/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer übersteigt nicht 60.000,-- DM.

Tatbestand: