OLG Oldenburg - Urteil vom 29.06.1994
2 U 79/94
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ia; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
VersR 1995, 1232
ZfS 1996, 20
r+s 1994, 406

OLG Oldenburg - Urteil vom 29.06.1994 (2 U 79/94) - DRsp Nr. 1995/3794

OLG Oldenburg, Urteil vom 29.06.1994 - Aktenzeichen 2 U 79/94

DRsp Nr. 1995/3794

Wenn zwar Zeugen ausgesagt haben, daß der versicherte Pkw am Abend vor dem Diebstahlschaden in der Hofeinfahrt des vom Versicherungsnehmer bewohnten Hauses unversehrt abgestellt worden ist und daß am nächsten Morgen die feststehende Dreiecksscheibe der hinteren rechten Tür des Kfz eingeschlagen war und Teile der Inneneinrichtung, nämlich zwei lederbezogene Vordersitze, die lederbezogene Rücksitzbank, das lederbezogene Lenkrad sowie der dazugehörige Lederschaltknüppel, die Mittelarmlehne, der Bordcomputer und das Radio mit CD-Spieler nicht mehr vorhanden waren, ist der Beweis des äußeren Bildes eines Diebstahls nicht erbracht, weil eine Reihe von Umständen, die für einen Diebstahl untypisch sind, dagegen sprechen, nämlich - daß sich die Täter bei der Entwendung auf die Inneneinrichtung des Kfz beschränkt haben sollen, - daß beim Ausbau der Inneneinrichtung jede sonstige Beschädigung des Kfz vermieden worden ist, - daß trotz der regelmäßig aktivierten und funktionstüchtigen Safe-Schließung der Zentralverriegelungseinheit des Kfz und trotz des Vorhandenseins aller Kfz-Schlüssel beim Versicherungsnehmer keine Spuren gewaltsamen Öffnens der Türen festgestellt worden sind, - daß das Lenkrad ohne Spuren von Gewaltanwendung entfernt worden ist.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ia; ZPO § 286 ;
Fundstellen
VersR 1995, 1232
ZfS 1996, 20