I. Gegen die Betroffene war ein Bußgeldverfahren wegen verbotswidrigen Parkens eingeleitet worden. Dieses wurde mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 18.6.1993 gemäß § 170 Abs. 2 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG eingestellt; die Kosten des Verfahrens wurden nach § 25 a Abs. 1 StVG der Betroffenen auferlegt. Die so getroffene Kostenentscheidung wurde mit gerichtlicher Entscheidung (§ 25 a Abs. 3 Satz 1 StVG) des AG Wismar bestätigt.
Gegen diese gerichtliche Entscheidung hat die Betroffene »außerordentliche sofortige Beschwerde« mit der Begründung eingelegt, die getroffene Entscheidung sei »greifbar gesetzeswidrig« und damit beschwerdefähig. Mit Verfügung vom 16.11.1993 hat sodann der Amtsrichter das Rechtsmittel der Beschwerdekammer des Landgerichts zugeleitet und zugleich in einem Vermerk ausgeführt, aus welchen Gründen er auch weiterhin von der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung überzeugt sei.
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