OLG Rostock vom 27.01.1994
2 Ss (OWi) 98/93 I 31/93
Normen:
StVG § 25a;
Fundstellen:
DAR 1994, 163
MDR 1994, 825
NZV 1994, 287
RAnB 1994, 53
VRS 86, 468

OLG Rostock - 27.01.1994 (2 Ss (OWi) 98/93 I 31/93) - DRsp Nr. 1994/2189

OLG Rostock, vom 27.01.1994 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 98/93 I 31/93

DRsp Nr. 1994/2189

Gegen Entscheidungen, die infolge Unanfechtbarkeit rechtskräftig sind (hier: Kostenentscheidung des Amtsgerichts gem. § 25a Abs. 3 StVG), ist auch dann kein Rechtsmittel statthaft, wenn ein anders nicht zu beseitigendes grobes prozessuales Unrecht eingewandt wird.

Normenkette:

StVG § 25a;

Sachverhalt:

I. Gegen die Betroffene war ein Bußgeldverfahren wegen verbotswidrigen Parkens eingeleitet worden. Dieses wurde mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 18.6.1993 gemäß § 170 Abs. 2 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG eingestellt; die Kosten des Verfahrens wurden nach § 25 a Abs. 1 StVG der Betroffenen auferlegt. Die so getroffene Kostenentscheidung wurde mit gerichtlicher Entscheidung (§ 25 a Abs. 3 Satz 1 StVG) des AG Wismar bestätigt.

Gegen diese gerichtliche Entscheidung hat die Betroffene »außerordentliche sofortige Beschwerde« mit der Begründung eingelegt, die getroffene Entscheidung sei »greifbar gesetzeswidrig« und damit beschwerdefähig. Mit Verfügung vom 16.11.1993 hat sodann der Amtsrichter das Rechtsmittel der Beschwerdekammer des Landgerichts zugeleitet und zugleich in einem Vermerk ausgeführt, aus welchen Gründen er auch weiterhin von der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung überzeugt sei.