OLG Rostock - Urteil vom 22.10.2010
5 U 205/09
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 07.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 180/08

OLG Rostock - Urteil vom 22.10.2010 (5 U 205/09) - DRsp Nr. 2011/9395

OLG Rostock, Urteil vom 22.10.2010 - Aktenzeichen 5 U 205/09

DRsp Nr. 2011/9395

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 07.09.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Stralsund teilweise - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - geändert und neu gefasst:

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 521,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2006 sowie vorgerichtliche Kosten i.H.v. 83,59 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 70 % und das beklagte Land zu 30 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 1.737,78 €.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Klägerin macht Ansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalles geltend, der sich am 10.02.2006 gegen ca. 11.00 Uhr auf der Bundesstraße xxxxxx (heute xxxxx) ereignete. Zu den Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, mit dem das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Zur Begründung führt der Einzelrichter aus, der Klägerin stünden weder Ansprüche gem. § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG noch solche gem. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG zu. Das beklagte Land habe bewiesen, dass der Zeuge Bxxxx seinen Pflichten gem. § 9 Abs. 1 nachgekommen sei.