OLG Saarbrücken vom 15.03.1995
5 U 36/92
Normen:
VVG § 12 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VersR 1997, 434

OLG Saarbrücken - 15.03.1995 (5 U 36/92) - DRsp Nr. 1998/1449

OLG Saarbrücken, vom 15.03.1995 - Aktenzeichen 5 U 36/92

DRsp Nr. 1998/1449

Eine unzulässige Klage stellt grundsätzlich nur einen untauglichen und mißlungenen Versuch dar, die Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3 VVG zu wahren. Sie vermag den Streit der Parteien in aller Regel nicht zu schlichten. Nur ausnahmsweise wahrt die unzulässige Klage die Klagefrist, wenn der Mangel (eventuell auch nach Fristablauf) noch geheilt wird, so daß in diesem Verfahren kein klageabweisendes Urteil, sondern eine Sachentscheidung ergeht.

Normenkette:

VVG § 12 Abs. 3 ;

Hinweise:

Der BGH hat die Revision der Klägerin durch Beschluß vom 3.4.1996 (IV ZR 124/95) nicht angenommen.

Fundstellen
VersR 1997, 434