OLG Saarbrücken - Beschluß vom 19.01.1996
Ss (B) 73/95 (108/95
Normen:
StPO § 261, § 267 ; StVO § 3 ;
Fundstellen:
NZV 1996, 207

OLG Saarbrücken - Beschluß vom 19.01.1996 (Ss (B) 73/95 (108/95) - DRsp Nr. 1996/22565

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 19.01.1996 - Aktenzeichen Ss (B) 73/95 (108/95

DRsp Nr. 1996/22565

Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermeßgerät der Firma LAVEG ist ein standardisiertes Verfahren, so daß die Angabe des Meßverfahrens und der Toleranz in den Urteilsgründen ausreicht.

Normenkette:

StPO § 261, § 267 ; StVO § 3 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 50 km/h - unter Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes - eine Geldbuße von 500,-- DM festgesetzt.

Die Messung der Geschwindigkeit erfolgte mit einem zugelassenen und geeichten Laser-Geschwindigkeitsmeßgerät von Typ LAVEG des Herstellers Jenoptik GmbH in Jena.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.

Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist nicht begründet.

I.

Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO greift nicht durch.