OLG Saarbrücken - Beschluß vom 25.02.1994
Ss (Z) 227/93
Normen:
StVO § 12 Abs. 3 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NZV 1994, 328
VRS 87, 225

OLG Saarbrücken - Beschluß vom 25.02.1994 (Ss (Z) 227/93) - DRsp Nr. 1994/13219

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 25.02.1994 - Aktenzeichen Ss (Z) 227/93

DRsp Nr. 1994/13219

»Eine Fahrbahn ist im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO dann schmal, wenn die Grundstückseinfahrt oder -ausfahrt wegen eines gegenüber geparkten Fahrzeugs nicht mehr unter nur mäßigem Rangieren möglich ist. Ein einmaliges Rangieren ist dem die Ein- oder Ausfahrt benutzenden Kraftfahrer dabei zumutbar.«

Normenkette:

StVO § 12 Abs. 3 Nr. 3 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer war mit Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 22. März 1993 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden. In der Sache befand er sich seit 12. Januar 1993 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils am 30. März 1993 ununterbrochen in Untersuchungshaft.