Der Beschwerdeführer war mit Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 22. März 1993 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden. In der Sache befand er sich seit 12. Januar 1993 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils am 30. März 1993 ununterbrochen in Untersuchungshaft.
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