OLG Saarbrücken - Urteil vom 08.11.1985 (3 U 28/84) - DRsp Nr. 1994/13284
OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.11.1985 - Aktenzeichen 3 U 28/84
DRsp Nr. 1994/13284
1. Die Rückstufung in der Kaskoversicherung ist nicht erstattungspflichtig, wenn der gegnerische Haftpflichtversicherer seine Regulierungsbereitschaft bekundet hat. 2. Nimmt der Geschädigte die Kaskoversicherung wegen des höheren Leistungsumfangs gegenüber einem Haftpflichtschaden in Anspruch, entfällt ein Schadensersatzanspruch wegen der Schadenfreiheitsrabatt-Kürzung.