OLG Saarbrücken - Urteil vom 16.11.1990 3 U 199/89
Normen:
BGB §§ 284 ff.; ZPO §§ 91a, 93;
Fundstellen:
AnwBl 1991, 343
NZV 1991, 312
ZfS 1991, 16
ZfS 1992, 15
OLG Saarbrücken - Urteil vom 16.11.1990 (3 U 199/89) - DRsp Nr. 1994/13254
OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.11.1990 - Aktenzeichen 3 U 199/89
DRsp Nr. 1994/13254
Bei der Regulierung eines Haftpflichtschadens ist dem Haftpflichtversicherer eine angemessene Frist zur Prüfung von Grund und Umfang seiner Eintrittspflicht zuzubilligen. Deren Länge hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ein Zuwarten bis zur Akteneinsicht würde aber den berechtigten Interessen des Geschädigten an einer raschen Regulierung zuwiderlaufen.
Normenkette:
BGB §§ 284 ff.; ZPO §§ 91a, 93;
Hinweise:
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