OLG Saarbrücken - Urteil vom 16.11.1990 (3 U 199/89) - DRsp Nr. 1994/13254
OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.11.1990 - Aktenzeichen 3 U 199/89
DRsp Nr. 1994/13254
Bei der Regulierung eines Haftpflichtschadens ist dem Haftpflichtversicherer eine angemessene Frist zur Prüfung von Grund und Umfang seiner Eintrittspflicht zuzubilligen. Deren Länge hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ein Zuwarten bis zur Akteneinsicht würde aber den berechtigten Interessen des Geschädigten an einer raschen Regulierung zuwiderlaufen.