OLG Saarbrücken - Urteil vom 21.05.1993
4 U 79/92
Normen:
BGB §§ 133, 781, 276, 823 ;
Fundstellen:
r+s 1995, 17

OLG Saarbrücken - Urteil vom 21.05.1993 (4 U 79/92) - DRsp Nr. 1995/9912

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.05.1993 - Aktenzeichen 4 U 79/92

DRsp Nr. 1995/9912

1. Die Erklärung eines Haftpflichtversicherers, er erkenne den Anspruch des Geschädigten an, ist beim Fehlen besonderer, für ein schuldbegründendes Anerkenntnis sprechender Umstände nicht als schuldbegründend, sondern lediglich als schuldbestätigend anzusehen. 2. Zahlungen, die ein Haftpflichtversicherer an den Sozialversicherungsträger des Geschädigten erbringt, können zwar als Anerkenntnis diesem gegenüber übrigen anspruchsberechtigten Geschädigten.

Normenkette:

BGB §§ 133, 781, 276, 823 ;

Hinweise:

Der BGH hat die Revision des Kl. durch Beschluß. v. 14.06.94 - VI ZR 202/93 - nicht angenommen.

Fundstellen
r+s 1995, 17