OLG Saarbrücken - Urteil vom 22.12.1978
3 U 191/77
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
VersR 1980, 242
VersR 1980, 242
r+s 1980, 86
zfs1980, 144
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 11.07.1977

OLG Saarbrücken - Urteil vom 22.12.1978 (3 U 191/77) - DRsp Nr. 1994/13312

OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.12.1978 - Aktenzeichen 3 U 191/77

DRsp Nr. 1994/13312

Der Schmerzensgeldanspruch ist in der Person des Verletzten entstanden und nach den erlittenen Schmerzen bis zum Todeseintritt zu bemessen, wobei es ohne Bedeutung ist, daß die Entschädigung den Erben zukommt.

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 11.7.1977 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 847 ;

Gründe:

Die Berufung ist zulässig, sie ist aber nicht begründet.

Der vom Landgericht zuerkannte Betrag erscheint auch nach Auffassung des Senats als angemessene und billige Entschädigung im Sinne des § 847 BGB zum Ausgleich der durch Verschulden des Beklagten zu 2) verursachten Verletzungen des Ehemanns und Vaters der Kläger. Die angefochtene Entscheidung trägt der Doppelfunktion des Schmerzensgeldes, einen Ausgleich für die Schäden nicht vermögensrechtlicher Art zu schaffen und zugleich dem Verletzten Genugtuung für das zugefügte Unrecht zu gewähren, hinreichend Rechnung (BGH NJW 1955, 1675). Es ist auch nicht ersichtlich, daß der nach einer Behandlungszeit von fast 7 Wochen eingetretene Tod des Verunglückten zum Nachteil der Kläger berücksichtigt worden ist.