1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 11.7.1977 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung ist zulässig, sie ist aber nicht begründet.
Der vom Landgericht zuerkannte Betrag erscheint auch nach Auffassung des Senats als angemessene und billige Entschädigung im Sinne des §
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