OLG Saarbrücken - Urteil vom 25.05.1994
5 U 1053/93-70
Normen:
VHB (84) § 3 Nr. 2, § 5 Nr. 1b, § 9 Nr. 1a, § 12 Nr. 1; VVG § 61 ;
Fundstellen:
r+s 1995, 108

OLG Saarbrücken - Urteil vom 25.05.1994 (5 U 1053/93-70) - DRsp Nr. 1995/9913

OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.05.1994 - Aktenzeichen 5 U 1053/93-70

DRsp Nr. 1995/9913

Der Versicherungsnehmer hat den Einbruchdiebstahl eines Videorecorders, einer Videokamera und einer Stereoanlage, bestehend aus Verstärker, Tape-Deck, CD-Player und Equalizer, im Wert von 11.294 DM aus dem in einem Parkhaus abgestellten Pkw grob fahrlässig herbeigeführt, wenn er die Geräte auf der Rücksitzbank abgelegt hatte, weil der Kofferraum wegen seines Umzuges in eine andere Wohnung mit Möbelstücken und Paketen vollgeladen war, und wenn er den Pkw in dem Parkhaus abgestellt hatte, um zur Ergänzung seiner Stereoanlage ein Schallplattengerät zu kaufen. Bei dieser Wertung bleibt es auch dann, wenn der Versicherungsnehmer zwei Decken über die Geräte ausgebreitet und den Pkw nur für etwa eine halbe Stunde unbeaufsichtigt zurückgelassen hatte.

Normenkette:

VHB (84) § 3 Nr. 2, § 5 Nr. 1b, § 9 Nr. 1a, § 12 Nr. 1; VVG § 61 ;
Fundstellen
r+s 1995, 108