a. »Die vom Betroff. mit seinem Personenkraftwagen erreichte Geschwindigkeit ist von Polizeibeamten festgestellt worden, die mit einem Kraftwagen mit nicht justiertem Tachometer hinter dem Betroff. auf einer Strecke von wenigstens 700 m in gleichbleibendem Abstand von 80 m hergefahren sind. Die abgelesene Geschwindigkeit betrug 150 km/h. Daraus ergab sich die vorgeworfene Geschwindigkeit von mindestens 125 km/h nach einem Abzug von 7 % des Skalenwerts »für mögliche Fehlerquellen am Tachometer« und einem weiteren Abzug Ä von der verbliebenen Geschwindigkeit von 133 km/h Ä in Höhe von 3 % der abgelesenen Geschwindigkeit für »Ungenauigkeiten beim Nachfahren« und von 3 km/h für Ablesefehler.
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