OLG Stuttgart vom 19.03.1996
10 U 167/95
Normen:
BGB §§ 249, 251 ;
Fundstellen:
SP 1996, 350

OLG Stuttgart - 19.03.1996 (10 U 167/95) - DRsp Nr. 1997/1745

OLG Stuttgart, vom 19.03.1996 - Aktenzeichen 10 U 167/95

DRsp Nr. 1997/1745

1. Die Kosten für eine technische Untersuchung des Ersatzfahrzeuges und/oder eine Werkstattgarantie sind nicht zu ersetzen. 2. Der Wiederbeschaffungswert entspricht dem beim Erwerb von einem gewerblichen Händler zu leistenden Kaufpreis, der einen möglichen Überprüfungsaufwand bereits beinhaltet. 3. Neben der Auslagenpauschale können weitere Kosten für - zeitliche - Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wiederbeschaffung des Ersatzfahrzeuges nicht verlangt werden. Die Abwicklung des Schadens gehört zum sogenannten Pflichtenkreis des Geschädigten. 4. Ist es dem Geschädigten auch wegen unfallbedingter Verletzungen nicht möglich, ein Fahrzeug zu nutzen, so entsteht kein Nutzungsausfallanspruch.

Normenkette:

BGB §§ 249, 251 ;

Hinweise: