OLG Stuttgart vom 20.06.1986
2 U 10/86
Normen:
AKB § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VersR 1986, 1119
ZfS 1987, 23

OLG Stuttgart - 20.06.1986 (2 U 10/86) - DRsp Nr. 1994/13467

OLG Stuttgart, vom 20.06.1986 - Aktenzeichen 2 U 10/86

DRsp Nr. 1994/13467

1. Rauchen am Steuer eines Pkw stellt grundsätzlich keine grobe Fahrlässigkeit dar. Dies gilt für einen Führerscheinneuling jedenfalls bei normalen Verkehrsbedingungen. Offenbleibt, ob dies für ihn auch unter erschwerten Verkehrsbedingungen gilt. 2. Es stellt keine grobe Fahrlässigkeit dar, wenn der Fahrer eines Pkw eine Zigarettenkippe durch das geöffnete Fenster der Fahrertür aus dem Fahrzeug wirft.

Normenkette:

AKB § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen
VersR 1986, 1119
ZfS 1987, 23