OLG Stuttgart - 20.06.1986 (2 U 10/86) - DRsp Nr. 1994/13467
OLG Stuttgart, vom 20.06.1986 - Aktenzeichen 2 U 10/86
DRsp Nr. 1994/13467
1. Rauchen am Steuer eines Pkw stellt grundsätzlich keine grobe Fahrlässigkeit dar. Dies gilt für einen Führerscheinneuling jedenfalls bei normalen Verkehrsbedingungen. Offenbleibt, ob dies für ihn auch unter erschwerten Verkehrsbedingungen gilt. 2. Es stellt keine grobe Fahrlässigkeit dar, wenn der Fahrer eines Pkw eine Zigarettenkippe durch das geöffnete Fenster der Fahrertür aus dem Fahrzeug wirft.