OLG Stuttgart vom 26.05.1986
1 Ss 291/86
Normen:
StPO § 261 ;
Fundstellen:
DRsp IV(456)133b
VRS 71, 287

OLG Stuttgart - 26.05.1986 (1 Ss 291/86) - DRsp Nr. 1992/10202

OLG Stuttgart, vom 26.05.1986 - Aktenzeichen 1 Ss 291/86

DRsp Nr. 1992/10202

Überschreitung der Grenzen der freien Beweiswürdigung im Falle der Identifizierung eines Fahrzeugführers anhand eines Lichtbildes durch Vergleich des Hinterkopfes nach Haarschnitt, Haarwirbel und Kopfform.

Normenkette:

StPO § 261 ;

»... Das AG stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des Betroff., der angab, nicht mehr zu wissen, ob er oder ein anderer mit seinem Wagen gefahren sei, darauf, daß der Betroff. mit dem Lenker [Fahrzeugführer] auf dem in Augenschein genommenen Radarfoto identisch sei. Auf dem Lichtbild ist nach den Urteilsfeststellungen der Hinterkopf des Fahrers in einem offenen VW-Cabrio zu sehen; als Identifizierungsmerkmale dienten dem AG der näher nicht beschriebene Haarschnitt und der Haarwirbel, der sich beim Betroff. »genau an der Stelle« befinde wie bei dem Lenker; auch hat das AG bei dem Lenker »dieselbe schlanke Kopfform« wie bei dem Betroff. festgestellt.