OLG Stuttgart - Beschluß vom 01.02.1994
1 Ss 28/94
Normen:
StVO § 23 Abs. 2 ; StVZO § 31 Abs. 2, § 36 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
DAR 1994, 206
NZV 1994, 243
VRS 87, 55

OLG Stuttgart - Beschluß vom 01.02.1994 (1 Ss 28/94) - DRsp Nr. 1994/13348

OLG Stuttgart, Beschluß vom 01.02.1994 - Aktenzeichen 1 Ss 28/94

DRsp Nr. 1994/13348

1. Betrifft der Mangel eines Fahrzeugs nicht nur einen formalen Verstoß (z.B. Verstoß gegen Pflicht zur Abgassonderuntersuchung, OLG Stuttgart DAR 1994, 205 mit Anmerkung Dorner), sondern ist die Verkehrssicherheit des Kfz beeinträchtigt, so entsteht auch durch die Setzung einer Mängelbeseitigungsfrist kein Vertrauenstatbestand dahingehend, daß das Fahrzeug während des Laufs der Frist noch am öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden darf.