OLG Stuttgart - Beschluß vom 01.04.1996
2 Ss 141/96
Normen:
StVZO § 34 ;
Fundstellen:
Justiz 1997, 31
NZV 1996, 417
VRS 92, 47

OLG Stuttgart - Beschluß vom 01.04.1996 (2 Ss 141/96) - DRsp Nr. 1996/30647

OLG Stuttgart, Beschluß vom 01.04.1996 - Aktenzeichen 2 Ss 141/96

DRsp Nr. 1996/30647

1. Bei Gewichtsmessungen ist zum Ausschluß von Benachteiligungen des Betroffenen ein Toleranzabschlag von 5% zugrunde zu legen. 2. Fahrlässigkeit im Hinblick auf eine Überladung eines Nutzfahrzeugs kann nicht damit begründet werden, daß Bremsverhalten und Zustand der Federung bei Überladung erfahrungsgemäß vom Normalzustand abweichen, weil bei auf hohe Zuladungen ausgelegten Fahrzeugen signifikante Veränderungen dieser Art allenfalls bei hoher Überladung zu erwarten sind. 3. Ragen bei einem Langholzfahrzeug die geladenen Baumstämme auffällig deutlich über das Führerhaus nach oben hinaus, so ist dies ein eindeutiges Indiz für eine Überladung, das zu einer Überprüfung Anlaß geben muß.

Normenkette:

StVZO § 34 ;

Gründe:

I.