OLG Stuttgart - Beschluß vom 03.06.1986 (1 Ss 347/86) - DRsp Nr. 1994/13469
OLG Stuttgart, Beschluß vom 03.06.1986 - Aktenzeichen 1 Ss 347/86
DRsp Nr. 1994/13469
Die Anordnung eines Fahrverbots bei einmaliger Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit setzt nicht immer voraus, daß zusätzliche gefahrerhöhende Umstände vorliegen.