OLG Stuttgart - Beschluß vom 06.05.1996 (2 Ss 253/96) - DRsp Nr. 1997/6091
OLG Stuttgart, Beschluß vom 06.05.1996 - Aktenzeichen 2 Ss 253/96
DRsp Nr. 1997/6091
1. Unwirksam ist eine Urteilszustellung, wenn sie nicht vom Richter angeordnet worden ist und wenn sich bei Zustellung an den Verteidiger aufgrund richterlicher Anordnung keine Vollmachtsurkunde des Verteidigers bei den Akten befindet.2. Eine nachträgliche Begründung des Urteils ist nicht zulässig, wenn das Gericht lediglich irrtümlich davon ausgegangen ist, das Urteil sei rechtskräftig.