OLG Stuttgart - Beschluß vom 14.01.1986
8 W 422/85
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
ZfS 1986, 108

OLG Stuttgart - Beschluß vom 14.01.1986 (8 W 422/85) - DRsp Nr. 1994/13475

OLG Stuttgart, Beschluß vom 14.01.1986 - Aktenzeichen 8 W 422/85

DRsp Nr. 1994/13475

Erstattungsfähig sind die Kosten vorprozessualer Gutachten nur insoweit, als die Partei ihrer bedarf, um ihre Prozeßaussichten einigermaßen abzuklären und zu wesentlichen Streitpunkten sachgerecht vorzutragen; ebenso die Kosten für solche Privatgutachten, durch welche die Kosten eines gerichtlichen Sachverständigen im konkreten Fall erspart worden sind.

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Hinweise:

Siehe auch Dittmar, NJW 1986, 2088: "Die Berücksichtigung vorprozessual entstandener Anwaltskosten im Kostenfestsetzungsverfahren."

Fundstellen
ZfS 1986, 108