I. Das Amtsgericht Heilbronn hat den Betroffenen wegen verbotswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons durch Halten des Hörers zu einer Geldbuße von 40,00 EUR verurteilt. Es hat festgestellt:
Der Betroffene befuhr am 15. Juni 2007 gegen 10:10 Uhr mit einem Lkw ... auf Gemarkung ... die BAB A6. Auf Höhe des Streckenkilometers ... benutzte er - in Kenntnis der Verbotswidrigkeit - das in die Handyvorrichtung des Fahrzeugs eingelegte Mobiltelefon, indem er das mittels einer Spange am rechten Ohr befestigte und über eine Bluetooth-Verbindung (Funkvernetzung über kurze Distanz) mit dem Mobiltelefon verbundene Headset mit der rechten Hand hielt.
II. Die vom Einzelrichter des Bußgeldsenats zur Fortbildung des Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs.2 Nr.1 OWiG) zugelassene und auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragene (§ 80 a Abs. 3 S. 1 OWiG) Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat mit der Sachrüge Erfolg und führt zum Freispruch.
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