OLG Stuttgart - Beschluß vom 18.05.1994
4 Ss 194/94
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 ; OWiG § 71 ; StPO § 337, § 267 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 41 Abs. 2 (Zeichen 274);
Fundstellen:
NZV 1994, 371
VRS 87, 365

OLG Stuttgart - Beschluß vom 18.05.1994 (4 Ss 194/94) - DRsp Nr. 1995/1980

OLG Stuttgart, Beschluß vom 18.05.1994 - Aktenzeichen 4 Ss 194/94

DRsp Nr. 1995/1980

Zwar ist es dem Richter nicht schlechthin verwehrt, einer Behauptung zu glauben, auch wenn sie nicht Gegenstand der Beweiserhebung war. Entlastende Angaben einer Betroffenen, die sich auf das Vorliegen einer persönlichen Ausnahmesituation beruft, darf es aber nicht ohne weiteres - und ohne jegliche Begründung im Urteil - einfach als glaubhaft hinnehmen.

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 ; OWiG § 71 ; StPO § 337, § 267 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 41 Abs. 2 (Zeichen 274);

Gründe:

Das Amtsgericht Reutlingen setzte gegen die Betroffene mit Urteil vom 19. Januar 1994 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 200,-- DM fest. Von einer schriftlichen Begründung dieses Urteils sah es zunächst gemäß § 77 b Abs. 1 0WiG ab, jedoch brachte es sie mit Beschluß vom 08. Februar 1994 zu den Akten, nachdem die Staatsanwaltschaft beantragt hatte, gegen das Urteil die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Nach den Feststellungen überschritt die Betroffene am 08. Juli 1993 gegen 19.57 Uhr in Reutlingen auf der Schieferstraße in Höhe Opfersteinstraße mit ihrem Pkw amtliches Kennzeichen ..., aus Unaufmerksamkeit die dort durch Zeichen 274 auf 60 km/h festgesetzte, zulässige Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h. Von der Verhängung eines Fahrverbots sah das Gericht mit folgender Begründung ab: