OLG Stuttgart - Beschluß vom 18.11.1993
1 Ss 520/93
Normen:
OWiG § 80 Abs. 2 ; StPO § 206a; StVZO § 47a;
Fundstellen:
DAR 1994, 204
NJW 1994, 1080
NZV 1994, 123
VRS 86, 197

OLG Stuttgart - Beschluß vom 18.11.1993 (1 Ss 520/93) - DRsp Nr. 1994/13350

OLG Stuttgart, Beschluß vom 18.11.1993 - Aktenzeichen 1 Ss 520/93

DRsp Nr. 1994/13350

1. Auch bei einer Geldbuße, die 75 DM nicht übersteigt, ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn dies zur Fortbildung des Rechts hinsichtlich eines Verfahrenshindernisses geboten ist. 2. Erhält der Halter eines Kfz wegen Nichtvorführung des Fahrzeugs zur Abgassonderuntersuchung neben einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld einen Mängelbericht, in dem er unter Setzung einer Frist zur Beseitigung des Mangels aufgefordert wird, so entsteht ein Verfahrenshindernis, das der Ahndung des während des Fristlaufs begangenen Teils der Dauerordnungswidrigkeit entgegensteht.

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 2 ; StPO § 206a; StVZO § 47a;
Fundstellen
DAR 1994, 204
NJW 1994, 1080
NZV 1994, 123
VRS 86, 197