OLG Stuttgart - Beschluß vom 21.10.1996
2 Ss 572/96
Normen:
BKatV § 2 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DAR 1997, 31

OLG Stuttgart - Beschluß vom 21.10.1996 (2 Ss 572/96) - DRsp Nr. 1997/971

OLG Stuttgart, Beschluß vom 21.10.1996 - Aktenzeichen 2 Ss 572/96

DRsp Nr. 1997/971

Eine krisenhafte wirtschaftliche Situation des Unternehmens des Betroffenen, die seine häufige und kurzfristige Anwesenheit in räumlich weit entfernten Zweigniederlassungen erfordern, kann die Anordnung eines Fahrverbots als besondere Härte erscheinen lassen und somit ein Absehen hiervon rechtfertigen.

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 4 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h~ - unter Erhöhung des dafür gegebenen Regelsatzes der Geldbuße von 200,00 DM - zu der Geldbuße von 500,00 DM verurteilt und von der Anordnung eines Regelfahrverbots von 1 Monat unter Anwendung des § 2 Abs. 4 BKatV abgesehen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch, die Festsetzung der Regelgeldbuße von 200,00 DM und die Anordnung des Regelfahrverbotes von einem Monat durch den Senat gemäß § 79 Abs. 6 OWiG.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben hat.