1. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit des Führens eines Lkws mit Anhänger mit einer Überladung um 8.829 kg (= 22,07 %)" - soweit an späterer Stelle im Urteil (Seite 4, Bl. 40 der Akten) "22,7" % steht, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler - zu der Geldbuße von 200,00 EURO verurteilt.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung materiellen und formellen Rechts.
2. Die Verfahrensrügen der Versagung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Verletzung der Grundsätze eines fairen Verfahrens sind nicht in ausreichender Form ausgeführt.
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