OLG Stuttgart - Urteil vom 05.05.1994
7 U 8/93
Normen:
AKB § 2 Abs. 2c ; PflVG § 3 Nr. 1 ; VVG § 6 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
NZV 1995, 31
SP 1994, 363
ZfS 1994, 369
r+s 1994, 283

OLG Stuttgart - Urteil vom 05.05.1994 (7 U 8/93) - DRsp Nr. 1995/3712

OLG Stuttgart, Urteil vom 05.05.1994 - Aktenzeichen 7 U 8/93

DRsp Nr. 1995/3712

1. Der Halter eines Kfz, der von einem Fahrer ohne Fahrerlaubnis durch den Gebrauch des eigenen Fahrzeugs verletzt worden ist, kann von seinem Kfz-Haftpflichtversicherer keinen Ersatz seines Personenschadens verlangen, wenn der Versicherer wegen Verletzung der Fahrerlaubnisklausel auch dem Halter gegenüber leistungsfrei geworden ist. Aus der geschäftsplanmäßigen Regreßverzichtserklärung kann der selbst geschädigte Versicherungsnehmer jedenfalls dann keine Rechte herleiten, wenn ihm ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Fahrerlaubnisklausel vorzuwerfen ist. 2. Der Halter eines Kfz, der einem anderen die Führung seines Fahrzeugs überläßt, muß sich - i.d.R. durch Einblick in den Führerschein - vergewissern, daß der andere die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat.