OLG Stuttgart - Urteil vom 06.07.1993
10 U 210/92
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 23.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 481/91

OLG Stuttgart - Urteil vom 06.07.1993 (10 U 210/92) - DRsp Nr. 2011/7971

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.07.1993 - Aktenzeichen 10 U 210/92

DRsp Nr. 2011/7971

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.7.1992 - 10 O 481/91 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 37.066,67 DM zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit 2.10.1991 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle künftig auftretenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 14.6.1989 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Haftung der Beklagten Nr. 2 ist auf die zwischen den Beklagten vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des 1. Rechtszuges trägt der Kläger 1/3, die Beklagten tragen 2/3 als Gesamtschuldner.

Von den Kosten des 2. Rechtszuges trägt der Kläger 2/9, die Beklagten tragen 7/9 als Gesamtschuldner.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert 2. Instanz: 65.299,43 DM.

Beschwer des Klägers: 16.232,76 DM.

Beschwer der Beklagten: 49.066,67 DM.

Tatbestand:

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die im 2. Rechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe: