OLG Stuttgart - Urteil vom 15.03.1982 (2 Ss (22) 26/82) - DRsp Nr. 1994/13522
OLG Stuttgart, Urteil vom 15.03.1982 - Aktenzeichen 2 Ss (22) 26/82
DRsp Nr. 1994/13522
Der Unfallbeteiligte ist auch dann gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1StGB verpflichtet, durch seine weitere Anwesenheit an der Unfallstelle und Vorstellung als Unfallbeteiligter die Feststellungen zu ermögliche, wenn feststellungsbereite Personen erst nach Ablauf der angemessenen Wartefrist an die Unfallstelle kommen, ihn dort aber noch antreffen.