OLG Stuttgart - Urteil vom 18.01.1996 (7 U 156/95) - DRsp Nr. 1997/6092
OLG Stuttgart, Urteil vom 18.01.1996 - Aktenzeichen 7 U 156/95
DRsp Nr. 1997/6092
Die Entwendung des Fahrzeugschlüssels und des außer Sichtweite abgestellten Kfz ist nicht durch grobe Fahrlässigkeit ermöglicht worden, wenn der Versicherungsnehmer den Schlüssel an einem belebten Badestrand in einer Badetasche (in einer durch Reißverschluß gesicherten Innentasche), die er ständig unter Kontrolle zu haben glaubt, verwahrt hat, wohin er ihn erst an seinem Liegeplatz aus seiner abgelegten Kleidung gepackt hatte.