OLG Stuttgart - Urteil vom 18.11.1993 (7 U 223/93) - DRsp Nr. 1995/9922
OLG Stuttgart, Urteil vom 18.11.1993 - Aktenzeichen 7 U 223/93
DRsp Nr. 1995/9922
1. Wenn das versicherte Kfz mit Hilfe eines dem Versicherungsnehmer gestohlenen Schlüssels entwendet worden ist, setzt Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 28 Abs. 1VVG i.V.m. § 27 Abs. 2VVG die Feststellung voraus, daß der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Kündigungsfrist nach §§ 27 Abs. 1, 24 Abs. 2VVG Kenntnis von der Gefahrerhöhung (Schlüsseldiebstahl) erlangt hatte.2. Wenn das versicherte Kfz mit Hilfe eines Kfz-Schlüssels gestohlen worden ist, der 8 - 9 Monate vor dem Kfz-Diebstahl bei einem Einbruch in den Betrieb des Versicherungsnehmers gestohlen worden ist, kann Nicht-Auswechseln der Kfz-Schlösser nur dann eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls i.S.d. § 61VVG bedeuten, wenn der Verlust der Schlüssel im Zuge des Einbruchs dem Versicherungsnehmer bekannt geworden ist. Für diese Kenntnis ist der Versicherer beweispflichtig.
Normenkette:
§ Abs. Ib;
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