OLG Stuttgart - Urteil vom 18.11.1993
7 U 223/93
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; VVG §§ 23 ff, 27 ff, § 61 ;
Fundstellen:
r+s 1995, 90

OLG Stuttgart - Urteil vom 18.11.1993 (7 U 223/93) - DRsp Nr. 1995/9922

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.11.1993 - Aktenzeichen 7 U 223/93

DRsp Nr. 1995/9922

1. Wenn das versicherte Kfz mit Hilfe eines dem Versicherungsnehmer gestohlenen Schlüssels entwendet worden ist, setzt Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 28 Abs. 1 VVG i.V.m. § 27 Abs. 2 VVG die Feststellung voraus, daß der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Kündigungsfrist nach §§ 27 Abs. 1, 24 Abs. 2 VVG Kenntnis von der Gefahrerhöhung (Schlüsseldiebstahl) erlangt hatte. 2. Wenn das versicherte Kfz mit Hilfe eines Kfz-Schlüssels gestohlen worden ist, der 8 - 9 Monate vor dem Kfz-Diebstahl bei einem Einbruch in den Betrieb des Versicherungsnehmers gestohlen worden ist, kann Nicht-Auswechseln der Kfz-Schlösser nur dann eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls i.S.d. § 61 VVG bedeuten, wenn der Verlust der Schlüssel im Zuge des Einbruchs dem Versicherungsnehmer bekannt geworden ist. Für diese Kenntnis ist der Versicherer beweispflichtig.

Normenkette:

§ Abs. Ib;